Gemäß § 18 Satz 1 KWG darf ein Kreditinstitut einen Kredit, der insgesamt 750.000 Euro (...) überschreitet, nur vergeben, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse - insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse - offenlegen lässt. Die Vorschrift des §18 KWG spiegelt den anerkannten bankkaufmännischen Grundsatz, Kredite nur nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung zu gewähren und bei bestehenden Kreditverhältnissen die Bonität des Kreditnehmers laufend zu überwachen, wider.
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